Hier findest du die Statuten des Skiclub Flumserberg. Zur besseren Lesbarkeit wurde jeweils die männliche Form von Personenbezeichnungen und personenbezogenen Wörtern genutzt. Diese Begriffe gelten immer für alle Geschlechter.
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Der Skiclub Flumserberg wurde als Ski-Club Flums am 10. November 1962 durch den Zusammenschluss der drei Ski-Clubs „Spitzmeilen“, „Flumserberg“ und „Weissenberg“ gegründet.
Anlässlich der ausserordentlichen HV vom 17. August 2012 wurde die Namensänderung auf Skiclub Flumserberg beschlossen.
Art. 2
Der Skiclub Flumserberg ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz und Gerichtsstand in Flums.
Der Skiclub Flumserberg ist und verhält sich politisch und konfessionell neutral.
Art. 3
Der Skiclub Flumserberg ist Mitglied von Swiss-Ski und des Skiverbandes Sarganserland-Walensee (SSW). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der obgenannten Verbände sind für den Skiclub Flumserberg und dessen Mitglieder verbindlich.
Art. 4
Der Skiclub Flumserberg verfolgt den Zweck, die mit Ski, Snowboard und ski- oder snowboardähnlichen Sportgeräten betriebenen Wintersportarten zu fördern, die Kameradschaft zu pflegen, die Freude und das Verständnis für diese Sportarten und die Natur zu wecken und die Gesundheit durch die Ausübung dieser Wintersportarten zu heben. Insbesondere schenkt der Skiclub Flumserberg dem Skirennsport und dessen Nachwuchsförderung grosse Achtung. Die Jugendlichen werden im Bereich der Möglichkeiten unterstützt und gefördert. Dieser Vereinszweck soll erreicht werden durch:
B. Mitgliedschaft
Art. 5
Mitglied kann jedermann werden, der in die auf «JO» folgende Kategorie wechselt (gemäss FIS-Reglement). Das Mitglied soll die Statuten, das Leitbild und die Idee des Vereins anerkennen.
Art. 6
Mitglied kann jedermann werden, der in die Der Skiclub Flumserberg besteht aus den folgenden Kategorien von Mitgliedern:
Art. 7
Jedes Mitglied wird durch seine Aufnahme gleichzeitig Mitglied bei Swiss-Ski. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Art. 8
Zu Freimitgliedern können ernannt werden:
Die Ernennung erfolgt an der Mitgliederversammlung. Freimitglieder sind von der Beitragspflicht an den Club entbunden.
Art. 9
Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
Die Ernennung erfolgt an der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht an den Club entbunden. Ein allfälliger Beitrag an Swiss-Ski wird vom Skiclub Flumserberg übernommen.
Art. 10
Der Skiclub Flumserberg unterhält eine Jugendorganisation (JO), die unter der Leitung des JO-Chefs steht.
Über die Aufnahme in die JO entscheidet der JO-Chef.
Die Angehörigen der JO besitzen keine Mitgliederrechte nach Art. 14 ff. Die Aufnahme in den Skiclub Flumserberg geschieht nach Massgabe von Art. 5 ff.
C. Beitritt / Austritt / Ausschluss
Art. 11
Mitglieder nach Art. 5 ff. werden durch Beschluss des Vorstandes in den Skiclub Flumserberg aufgenommen. Der Beitritt kann jederzeit erfolgen.
Neueintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr zu bezahlen.
Art. 12
Austrittsgesuche sind schriftlich vor der HV an den Vorstand einzureichen.
Austretende Vereinsmitglieder schulden dem Verein auf jeden Fall den Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr und müssen ihre sonstigen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber erledigt haben.
Art. 13
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder aus dem Verein auszuschliessen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
D. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 14
Die Mitglieder nach Art. 5 ff. sind an der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt.
Art. 15
Die Mitgliedschaft im Skiclub Flumserberg verpflichtet zur Anerkennung der Statuten sowie zur Befolgung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
Die Mitglieder des Skiclub Flumserberg sind ferner gehalten, das Ansehen und die Interessen des Vereins jederzeit zu wahren.
Art. 16
Die Mitglieder des Skiclub Flumserberg sind verpflichtet, den pro Kategorie von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten.
E. Organisation des Vereins
Art. 17
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
Art. 18
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Juli bis 30 Juni.
a) Die Mitgliederversammlung
Art. 19
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach Massgabe der Statuten übertragen sind.
Die Mitgliederversammlung findet jeweils innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt.
Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung zuzustellen.
Art. 20
Jede frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Stimm- und Wahlberechtigung richtet sich nach Art. 14.
Sofern diese Statuten nichts anderes vorsehen, werden Sachgeschäfte mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
Für Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind mehrere Wahlgänge notwendig, gilt im 2. Wahlgang die relative Mehrheit der Stimmen.
Die Abstimmungen finden offen statt, sofern von der Mitgliederversammlung keine geheime Abstimmung verlangt wird.
Der Präsident hat Stichentscheid.
Art. 21
Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Tage vor dieser schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
Art. 22
Die Mitgliederversammlung behandelt zwingend die folgenden Geschäfte
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls der letztjährigen Mitgliederversammlung
3. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte
a) des Präsidenten
b) des Renn-OK Leiters
c) des Chefs Nachwuchs
4. Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungs- und Revisionsberichts
5. Wahlen (alle 2 Jahre gestaffelt)
d) Präsident
e) Vorstand
f) Rechnungsrevisoren
6. Anträge
7. Ehrungen
8. Allgemeine Umfrage
Art. 23
Der Vorstand ist berechtigt, diese Traktandenliste zu erweitern sowie die Reihenfolge der Traktanden abzuändern.
b) Der Vorstand
Art. 24
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Er erledigt alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Art. 25
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten, Vizepräsidenten, des Renn-OK Leiters, des Chefs Nachwuchs und des Finanzchefs, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Art. 26
Der Vorstand ernennt alle übrigen, nicht zwingend dem Vorstand angehörigen, Funktionäre.
Sind diese Funktionäre nicht Mitglieder des Vorstandes, werden sie an jene Vorstandssitzungen eingeladen, in welchen Angelegenheiten ihres Ressorts behandelt werden. Sie haben beratende Stimme.
Art. 27
Sitzungen des Vorstandes werden durch den Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
Art. 28
Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der Vizepräsident kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand kann für einzelne Geschäfte einem Vorstandsmitglied das befristete Recht der Einzelunterschrift einräumen.
c) Die Rechnungsrevisoren
Art. 29
Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtsdauer von 2 Jahren mindestens zwei Rechnungsrevisoren.
Die Revisoren überprüfen die Geschäftsführung und den ganzen Vereinshaushalt und haben jederzeit Einsichtsrecht in die Bücher und Protokolle des Vereins.
Sie erstatten der Mitgliederversammlung gemäss Art. 22 Ziff. 4 Bericht und stellen Antrag über Genehmigung / Rückweisung der Jahresrechnung.
F. Finanzen
Art. 30
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von Mitgliedern des Skiclub Flumserberg ist ausgeschlossen.
G. Statutenänderungen
Art. 31
Statutenänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Abänderung der Statuten bedarf es der 2/3 Mehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Die Statutenänderung unterliegt zusätzlich der Genehmigung des Skiverbandes Sarganserland-Walensee und von Swiss-Ski.
Anträge zur Statutenänderung müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
H. Auflösung des Vereins
Art. 32
Die Auflösung des Skiclub Flumserberg kann nur an einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Im Übrigen gelten Art. 70, 76 ff. ZGB.
Art. 33
Für die Auflösung des Vereins bedarf es an der Mitgliederversammlung mindestens einer 3/4 Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Sind mindestens 30 Mitglieder für den Fortbestand des Vereins, so ist die Auflösung nicht möglich.
Art. 34
Die Liquidation des Vereins wird von einer an der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Kommission vollzogen.
Art. 35
Im Auflösungsfall ist das Vereinsvermögen bei einer auf dem Platz Flums domizilierten Bank zu deponieren und zinstragend anzulegen. Allfällig vorhandenes Material ist in die Obhut der Politischen Gemeinde Flums zu übergeben.
Gründet sich im Verlauf von 10 Jahren ein neuer Verein mit gleichem Zweck, so steht diesem das Vereinsvermögen als Gründungskapital zur Verfügung.
Über die Freigabe des Vermögens entscheidet das Exekutivorgan der Politischen Gemeinde Flums.
Andernfalls verfällt es zuhanden der Politischen Gemeinde Flums zur Unterstützung von Sportvereinen.
I. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 36
Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung des Skiclub Flumserberg am 10. November 2023 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 17. August 2012.
Sie treten, vorbehältlich der Genehmigung durch den Skiverband Sarganserland-Walensee und von Swiss-Ski, am 11. November 2023 in Kraft.